Welche Sachverhalte werden neu an das Kontenregister gemeldet?
Zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird das Kontenregister durch eine Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (KontRegG) deutlich erweitert und für zusätzliche Behörden (z. B. die Geldwäschemeldestelle) neu zugänglich gemacht. Wir haben die wesentlichen Eckpunkte für Sie zusammengefasst.
Erweiterung der Meldepflichten
Künftig wird das Kontenregister auch Informationen zu
- Kreditkonten, die durch eine IBAN identifiziert werden und vom Inhaber als Zahlungsdienstnutzer unmittelbar zur Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt werden können,
- Zahlungskonten, die durch eine IBAN identifiziert werden und von Finanzinstituten im Rahmen ihrer Haupttätigkeit zur gewerblichen Erbringung von Zahlungsdiensten geführt werden, und
- Schließfächern bei Kreditinstituten oder gewerblichen Schließfachanbietern
enthalten. Die erstmalige Meldung muss die meldepflichtigen Informationen mit Stand zum 1.1.2021 beinhalten. Wann genau diese Meldung zu erfolgen hat, ist erst noch in der Kontenregister-Durchführungsverordnung (KontReg-DV) zu regeln.
Meldepflicht für Schließfächer
Unter den Begriff Schließfach fallen Einrichtungen mit besonderen Zugangsbeschränkungen, die zum Zweck der Aufbewahrung von Wertgegenständen auf grundsätzlich unbestimmte Zeit rechtsgeschäftlich vermietet werden. Nicht davon erfasst sind hingegen Einrichtungen zur Aufbewahrung für die Dauer von weniger als einer Woche (z. B. Gepäckaufbewahrung in Bahnhöfen oder Safes in Hotelzimmern).
Bei Schließfächern werden neben den allgemeinen Informationen auch eine Identifikationsnummer sowie der Beginn und die Dauer des Mietzeitraumes an das Kontenregister gemeldet. Ist der Mieter des Schließfaches eine juristische Person, sind außerdem die hinsichtlich des Schließfaches vertretungsbefugten Personen und die wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Wirtschaftliche Eigentümer Registrierungsgesetzes (WiEReG) zu melden.
Stand: 08. Februar 2021
Wie ist der Einfuhr-Versandhandel ab Juli geregelt?
Bereits mit dem Abgabenänderungsgesetz 2020 wurden einige Bestimmungen des grenzüberschreitenden Versandhandels geändert, welche nun mit 1. Juli 2021 in Kraft treten sollen. In diesem Zusammenhang entfällt auch die Steuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen, deren Wert € 22,00 nicht übersteigen. Dieser Artikel stellt die Eckpunkte zum Einfuhrversandhandel dar.
Ein Einfuhr-Versandhandel liegt vor bei
- Lieferungen an einen Abnehmer, der Nichtunternehmer ist,
- bei denen Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung
- vom Drittlandsgebiet in einen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden. Umfasst sind auch jene Lieferungen, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist.
Dies gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gilt dies nur für Lieferungen an Nichtunternehmer, die keine juristischen Personen sind.
Beim Einfuhr-Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet (Bestimmungsland), wenn
- der Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wird, als jenem, in dem die Beförderung oder Versendung endet, oder
- der Unternehmer die Sonderregelung für den Einfuhrversandhandel (IOSS – siehe unten) in Anspruch nimmt.
Unternehmer, die Einfuhr-Versandhandelsumsätze, bei denen der Einzelwert der Waren je Sendung € 150,00 nicht übersteigt, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle (beispielsweise Marktplatz, Plattform, Portal u. ä.) unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten. Dies gilt auch für Lieferungen an Nichtunternehmer innerhalb der EU durch einen nicht in der EU niedergelassenen Unternehmer.
Sonderregelung für Einfuhr-Versandhandel (IOSS – Import-One-Stop-Shop)
Bestimmte Unternehmer können für Einfuhr-Versandhandel, bei dem der Einzelwert der Waren je Sendung € 150,00 nicht übersteigt, auf Antrag eine Sonderregelung in Anspruch nehmen, bei der alle entsprechenden Einfuhr-Versandhandelsumsätze innerhalb der EU in einem Mitgliedstaat erklärt werden können.
Wird diese Sonderregelung in Anspruch genommen, ist die Einfuhr von jenen Gegenständen von der Umsatzsteuer befreit, für die die Umsatzsteuer im Rahmen der Sonderregelung erklärt wurde.
Für die Anwendung der Sonderregelung IOSS ist die Beachtung bestimmter Voraussetzungen und weiterer Regelungen erforderlich.
Stand: 08. Februar 2021
Welche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können steuerlich auf drei Jahre verteilt werden?
Bestimmte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können ab der Veranlagung 2020 auf Antrag zu je einem Drittel im Veranlagungsjahr und den beiden Folgejahren steuerlich berücksichtigt werden.
Wird ein Antrag gestellt, sind folgende Einkünfte in die Verteilung einzubeziehen:
- aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen
- aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben
- aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft und aus Bienenzucht
- aus übrigem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im Sinne des § 50 des Bewertungsgesetzes
Voraussetzung ist, dass diese Einkünfte durch Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermittelt worden sind.
Ausgenommen davon sind unter anderem Einkünfte,
- die durch Vollpauschalierung ermittelt wurden,
- aus einer Jagd, aus einem Nebenerwerb oder einer Nebentätigkeit,
- aus besonderen Waldnutzungen, wenn sie begünstigt sind,
- aus der Veräußerung von Grundstücken oder
- aus der Betriebsveräußerung oder -aufgabe.
Sind nicht sämtliche Einkünfte zu verteilen, muss aus den Aufzeichnungen klar erkennbar sein, welche Einkünfte in die Verteilung einbezogen und wie sie ermittelt wurden.
Die Verteilung ist in der Einkommensteuererklärung zu beantragen und betrifft alle verteilungsfähigen Einkünfte und ist für die Folgejahre bindend. Die Verteilung endet unter anderem durch Widerruf des Verteilungsantrages. In diesem Fall kann ein neuerlicher Antrag erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden
Stand: 08. Februar 2021
Sind Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig?
Nicht zuletzt wegen der Berichte über hohe Kursgewinne (und -verluste) sind Kryptowährungen für viele Anleger zum Thema geworden. Aber auch die Finanzverwaltung ist interessiert, denn der Handel mit Kryptowährungen ist häufig steuerlich relevant.
Ist der Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig?
Für die steuerliche Behandlung ist bedeutend, ob die Kryptowährungen betrieblich oder privat gehandelt werden. Der betriebliche Handel mit Kryptowährungen ist, je nach Rechtsform des Unternehmens, immer entweder einkommensteuer- oder körperschaft-steuerpflichtig. Der private Handel mit Kryptowährungen fällt hingegen grundsätzlich nur bis zum Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist unter die Einkommensteuerpflicht.
Wie und in welcher Höhe wird besteuert?
Der private Handel mit Kryptowährungen wird als Spekulationsgeschäft besteuert, wenn Anschaffung und Veräußerung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist stattfinden. In diesem Fall werden die erzielten Kursgewinne dem steuerpflichtigen Einkommen zugeschlagen und zum progressiven Einkommensteuertarif (mit einem Spitzensteuersatz von bis zu 55 %) besteuert.
Dagegen sind im privaten Handel mit Kryptowährungen erzielte Kursgewinne grundsätzlich steuerfrei, wenn die Anschaffung zum Zeitpunkt der Veräußerung länger als ein Jahr zurückliegt oder die während eines Kalenderjahres erzielten Einkünfte aus Spekulationsgeschäften insgesamt weniger als € 440,00 betragen.
Einkünfte aus dem betrieblichen Handel mit Kryptowährungen werden zusammen mit dem Gewinn des Unternehmens besteuert. Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften wird der progressive Einkommensteuertarif (mit einem Spitzensteuersatz von bis zu 55 %) angewendet, während bei Kapitalgesellschaften die Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % anfällt und eine Ausschüttung von Gewinnen an natürliche Personen nochmals mit 27,5 % besteuert wird.
In bestimmten Konstellationen kann bei Steuerpflichtigen, die nicht der Körperschaftsteuer unterliegen, aber auch die Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 % anfallen. Das ist etwa bei zinstragend veranlagten Kryptowährungen oder bei Kryptoassets, die wie Aktien oder Genussrechte ausgestaltet sind (sogenannte „Security Token“), der Fall.
Kursgewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen werden der Finanzverwaltung nicht automatisch gemeldet, sondern müssen in der Veranlagung angegeben werden. Werden steuerpflichtige Einkünfte nicht angegeben, drohen Strafen!
Stand: 08. Februar 2021
Wie kann man die beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden nutzen?
Mit einer Neuerung im Konjunkturstärkungsgesetz kann unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, eine beschleunigte Abschreibung (AfA) in Anspruch genommen werden.
Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher.
Der steuerliche Vorteil der beschleunigten Abschreibung liegt im Vorziehen von insgesamt drei Jahresabschreibungen. Am Ende der Nutzungsdauer können diese drei Jahresabschreibungen dann nicht geltend gemacht werden.
Wird also z. B. ein Bürogebäude im Betriebsvermögen ab dem 1. Juli 2020 angeschafft, so bedeutet diese Regelung, dass im ersten Jahr eine Abschreibung von bis zu 7,5 %, im zweiten Jahr von bis zu 5 % und im dritten Jahr und danach eine Abschreibung von 2,5 % möglich ist.
Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.
Eine ähnliche Regelung ist auch bei Überschussermittlung anwendbar. Werden mit einem Gebäude im Privatvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, so ist bei Anwendung der Regelungen der beschleunigten AfA der AfA-Satz im ersten Jahr bis zu 4,5 %, im zweiten Jahr bis zu 3 % und im dritten und in den Folgejahren bis zu 1,5 %.
Stand: 08. Februar 2021
Vorsteuererstattung aus UK für 2020 bis 31.3.2021 beantragen
Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hat Auswirkungen auf eine Vielzahl von rechtlichen Bereichen. Umsatzsteuerlich gilt das Vereinigte Königreich seit Jahresbeginn als Drittland. So ist nun im Bereich der Umsatzsteuer unter anderem Folgendes zu beachten:
- Für Warenlieferungen aus Österreich in das Vereinigte Königreich kommen nicht mehr die Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen, sondern jene für Ausfuhrlieferungen zur Anwendung.
- Für Warenlieferungen aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich kommen nicht mehr die Regelungen für innergemeinschaftliche Erwerbe, sondern jene für Einfuhren und zur Einfuhrumsatzsteuer zur Anwendung.
- Abweichende Regelungen gelten für Lieferungen von Gegenständen nach Nordirland.
- Vorsteuervergütung für britische Vorsteuern aus dem Jahr 2020 sind nur bis zum 31. März 2021 über FinanzOnline beantragbar.
Auch viele andere Bereiche der Umsatzsteuer, wie z. B. Versandhandel, sonstige Leistungen, Konsignationslager oder Lohnveredelung sind vom BREXIT betroffen. Ebenso gab es Änderungen in den Bereichen Ertragsteuern, Verbrauchsteuern und Zoll. Sollten Sie Geschäftsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich haben, ist jedenfalls eine individuelle Beratung empfehlenswert. Das Finanzministerium bietet auf www.bmf.gv.at umfangreiche Informationen zu den Themen Zoll & Brexit sowie Steuern & Brexit.
Stand: 08. Februar 2021
Aufgeschobene Zahlungen: Rückzahlung einplanen
Viele Unternehmen müssen aktuell sehr genau auf ihre Liquidität achten, um zahlungsfähig zu bleiben. Wie berichtet bieten sowohl Finanz wie auch die Sozialversicherung Stundungen und Ratenzahlungen zur Unterstützung an. Nicht vergessen sollte man aber, dass diese Zahlungen nur aufgeschoben und diese Verbindlichkeiten letztendlich doch zu begleichen sind.
Auch wenn der Blick in die Zukunft aktuell sehr schwierig ist, ist es oft ratsam, mittels eines Finanzplanes die Zahlungsströme eines Unternehmens zu erfassen und deren Auswirkung auf das Bankkonto zu planen.
Kurzfristige Finanzplanung ist dabei im Sinne einer Liquiditätsvorschau auf Tages- oder Wochenbasis nur wenige Wochen in die Zukunft gerichtet. Dies ist besonders bei Unternehmen in der Krise erforderlich, die bereits nur sehr geringe liquide Mittel zur Verfügung haben. Dabei werden ausgehend von einem Liquiditätsstatus (Stände der Bankkonten) die kurzfristig zu erwartenden Aus- und Einzahlungen geplant.
Eine mittelfristige Finanzplanung erstreckt sich oft über ein bis zwei Jahre und kann auch rollierend durchgeführt werden. Geplant wird auf Monats- bzw. eventuell auch auf Quartalsbasis. Ein Finanzplan für das kommende Jahr wird oft aus den geplanten Budgetzahlen abgeleitet.
So können frühzeitig mögliche Liquiditätsengpässe identifiziert und die Rückzahlung aufgeschobener Zahlungen besser eingeplant werden.
Stand: 08. Februar 2021