Erhöhung bei Verzugszinsen der Sozialversicherung
Für rückständige Sozialversicherungsbeiträge gilt ab 1.1.2024 ein Verzugszinssatz von 7,88 % (bisher 4,63 %).
Stand: 19. Dezember 2023
Bild: Cagkan – stock.adobe.com
Für rückständige Sozialversicherungsbeiträge gilt ab 1.1.2024 ein Verzugszinssatz von 7,88 % (bisher 4,63 %).
Stand: 19. Dezember 2023
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Bis Ende September gibt es für Unternehmerinnen und Unternehmer einiges zu beachten.
Fehlentwicklungen erkennen – rechtzeitig Maßnahmen ergreifen.
Kann der Absetzbetrag geltend gemacht werden, reduziert er die Steuerlast.
Bis 30. September muss der Antrag für das Vorjahr eingebracht werden.
Öffnungszeiten:
Montag – Donnerstag: 8:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00
Freitag: 8:00 – 12:00