Wie kann die Umsatzsteuer auf Zimmer und Verpflegung aufgeteilt werden? – Herbst 2016

Wie kann die Umsatzsteuer auf Zimmer und Verpflegung aufgeteilt werden?

Seit 1.5.2016 gilt für Beherbergungen samt Nebenleistungen ein Umsatzsteuersatz von 13 %. Der Umsatzsteuersatz für Frühstück inklusive ortsüblicher Getränke und andere Speisen blieb bei 10 %. Der Steuersatz für Getränke ist nach wie vor 20 %.

 

Damit die Umsatzsteuer von Pauschalpreisen für Zimmer mit Frühstück, Halb- oder Vollpension richtig berechnet werden kann, muss das Pauschale auf Übernachtung und Verpflegung aufgeteilt werden. Die Umsatzsteuerrichtlinien bieten Hilfestellung für diese Aufteilung.

 

Aufteilung des Pauschalpreises

Primär sind für die Aufteilung des pauschalen Entgelts die Einzelverkaufspreise als Vergleichswert heranzuziehen. Der Pauschalbetrag ist im Verhältnis der Einzelpreise zueinander aufzuteilen.

 

Zum Beispiel kostet in einem Hotel nur das Zimmer € 70,00 und das Zimmer mit Halbpension einen Pauschalpreis von € 90,00. So entfallen bei diesem Pauschalpreis € 70,00 auf die Beherbergung und € 20,00 auf die Halbpension. Die Umsatzsteuer daraus beträgt:

Übernachtung:
€ 70,00 (brutto) : 1,13 = € 61,95 (netto) x 13 % USt.
= € 8,05
Halbpension:
€ 20,00 (brutto) : 1,1 = € 18,18 (netto) x 10 % USt
= € 1,82
USt. gesamt € 9,87

Bietet der Gastronom keine Einzelverkaufspreise an, ist die Aufteilung im Verhältnis der Kosten der einzelnen Lieferungen bzw. Leistungen des Pauschalangebotes geboten. Da sich die Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses nach den Kosten für den einzelnen Unternehmer schwierig gestalten kann, stellen die Umsatzsteuerrichtlinien einen Aufteilungsschlüssel zur Verfügung.

Pauschalpreis pro Person und Nacht Zimmer : Frühstück  Zimmer : Halbpension  Zimmer : Vollpension
bis € 140,00  80 % : 20 % 60 % : 40 % 50 % : 50 %
bis € 180,00 82,5 % : 17,5 % 65 % : 35 % 55 % : 45 %
bis € 250,00 85 % : 15 % 70 % : 30 % 60 % : 40 %
über € 250,00 90 % : 10 % 80 % : 20 % 70 % : 30 %

* Die USt. beträgt für das Zimmer jeweils 13 % und für die Verköstigung 10 % und ist anhand des obigen Berechnungsmodells zu ermitteln.

Dieses Aufteilungs- und Versteuerungsmodell geht davon aus, dass Getränke (mit Ausnahme der Getränke des ortsüblichen Frühstücks) im Pauschalpreis NICHT enthalten sind. Getränke sind gesondert zu verrechnen und mit dem Normalsteuersatz von 20 % (ausgenommen Milchgetränke) zu versteuern.

Stand: 28. September 2016

Bild: 3darcastudio – Fotolia.com

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